Arbeitsstellensicherung

Informatives zur Sicherung von Arbeitsstellen

Sie beabsichtigen Arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die Einfluss auf den Straßenverkehr und öffentlichen Verkehrsgrund haben (können)?


Zum Beispiel die Aufstellung eines Baustellengerüsts zum Streichen Ihrer Gebäudefassade, einer Mulde (Bauschuttcontainer) zur Entsorgung von Bauschutt oder eines Baustellenkrans für die Errichtung einer Fertiggarage?

Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass Eingriffe in den Straßenverkehr zwingend die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich machen.

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (z.B. Gehsteig, Radweg, Ortsstraße) ohne eine solche verkehrsrechtliche Anordnung (VRA) ist verboten und hat mindestens einen Baustopp, sehr wahrscheinlich gar die sofortige Auflösung der Baustelle mit entsprechendem Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge. Bitte bedenken Sie dabei, dass schon alleine aus versicherungstechnischen Überlegungen heraus die Einrichtung einer Arbeitsstelle ohne VRA unverantwortlich ist. Die Gefahr eines Unfalls ist jederzeit gegeben, sowohl für die Arbeiter auf der Baustelle, wie auch für die Verkehrsteilnehmer.

Gegebenenfalls müssen Sie daher rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten zur Sicherung der Baustelle und des Verkehrsbereichs einen Antrag stellen. Je nach Straßenart ist dieser an die Gemeindeverwaltung Meeder oder das Landratsamt Coburg zu richten.

Entscheidend ist, ob die Arbeitsstelle die Staatsstraße 2205 oder eine Kreisstraße betrifft (bedeutet: Zuständigkeit Landratsamt Coburg, Untere Straßenverkehrsbehörde, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg), bzw. eine gemeindeeigene Straße (bedeutet: Zuständigkeit Gemeinde Meeder, Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Bahnhofstraße 1, 96484 Meeder).

Sofern eine sogenannte Nahtstelle betroffen wird, also sowohl eine gemeindeeigene, wie auch beispielsweise eine Kreisstraße in Anspruch genommen wird – dies ist oft an Kreuzungen und Einmündungsbereichen der Fall, ist der Antrag an die höhere Behörde, also das Landratsamt Coburg zu stellen.

Egal wie der Fall ausgestaltet sein mag: Ein förmlicher Antrag ist die Voraussetzung für das Handeln der jeweilig zuständigen Behörde. Diesen können Sie nachfolgend herunterladen, sowie ausgefüllt und unterschrieben an die Straßenverkehrsbehörde einsenden.

Sollten Sie sich einmal nicht sicher sein, ob sich Ihre Angelegenheit tatsächlich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirkt, so suchen Sie doch bitte mit ausreichender Vorlaufzeit den Kontakt zur Gemeindeverwaltung. Herr Jugenheimer gibt Ihnen unter der 09566 9223-26 gerne eine Auskunft.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund möglichst gänzlich zu vermeiden oder gegebenenfalls sowohl zeitlich als auch räumlich so gut wie möglich einzuschränken sind.

Da Privatpersonen in der Regel keine Berechtigung haben, Verkehrszeichen und -einrichtungen in den Verkehrsraum einzubringen, ist bitte darüber hinaus zu berücksichtigen, dass neben der Bearbeitungsgebühr weitere Kosten entstehen. Diese sind zu erwarten für die Beauftragung eines entsprechenden Unternehmens oder in Ausnahmefällen durch Inanspruchnahme des gemeindlichen Bauhofs, nebst Schilder- und Einrichtungsbeleihungsgebühr. Sofern der Bauhof als letztes Mittel Einsatz finden soll, muss dies mit einiger Vorlaufzeit koordiniert werden.

Antragsformulare (einfach anklicken und direkt am PC ausfüllen)

Landratsamt Coburg, Untere Straßenverkehrsbehörde

bei Staatsstraße 2205, Kreisstraßen oder Nahtstellen

Antrag zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen – LRA Coburg

Gemeinde Meeder, Örtliche Straßenverkehrsbehörde

bei gemeindeeigenen Straßen

unter Formulare