Wiederaufnahme des eingeschränkten Trainingsbetriebs in Bayern der Vereine im Bayer. Fußball-Verband (BfV) – Außengastronomie

In Abstimmung mit der Stadt Coburg und Herrn Landrat Straubel weisen wir auf Folgendes hin:

Trainingsbetrieb:

„Wie Sie der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 4. BayIfSMV – (abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_4/true) entnehmen können, ist die bisher geltende Allgemeine Ausgangsbeschränkung entfallen und in eine Allgemeine Kontaktbeschränkung umgewandelt worden. Sie benötigen mithin keinen triftigen Grund mehr, die Wohnung zu verlassen. Nach wie vor wird aber jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren; wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Die Regelungen gelten gegenwärtig bis 17.05.

Nach dieser Rechtslage sind auch für Ihren Bereich die Vorgaben des § 9 der 4. BayIfSMV zu beachten. Danach ist der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung zwar grundsätzlich untersagt, der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann aber an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen wieder aufgenommen werden – unter Einhaltung der weiteren dort geregelten Voraussetzungen. Bitte beachten Sie auch die FAQs des StMI, abrufbar unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php, wonach dies auch Mannschaftssportarten erfasst, wenn das Training u. a. kontaktlos gestaltet wird; vgl. z. B. folgenden Eintrag:

Dürfen wir im Verein mit der Mannschaft Fußball spielen (oder andere Mannschaftssportarten)?

Mannschaftsbezogene Sportarten, die einen Körperkontakt nicht ausschließen lassen, wie Fußball, Volleyball, Basketball, Football usw. können derzeit nicht ausgeführt werden. Möglich ist aber ein kontaktloses Training in Form von z.B. Taktik-, Technik- oder Konditionstraining, o.ä., wenn dies im Freien und mit insgesamt höchstens 5 Personen stattfindet. Achten Sie bei einem solchen Training auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.

Darüber hinaus darf ich nach hausinterner Abstimmung mitteilen, dass der (neue, abgeänderte) Leitfaden des BFV, abrufbar unter https://www.bfv.de/binaries/content/assets/inhalt/der-bfv/corona-pandemie/bfv_hinweise_training_v10.05.2020.pdf, hinsichtlich der erlaubten Personenzahl einen gangbaren Weg darstellt; vgl. im Detail:

– Ein Trainer/Übungsleiter ist für seine Kleingruppe (bis zu fünf Personen inklusive Trainer/ Betreuer) zuständig. Die Zuständigkeit des Trainers/Betreuers darf zwei Gruppen nicht übersteigen. Die beiden Kleingruppen müssen streng
getrennt voneinander trainiert werden.

– Auf einer (regulären) Sportplatzhälfte können maximal zwei Kleingruppen trainieren. Bei kleineren Fußballplätzen (insb. Kleinfeld) jeweils nur eine Kleingruppe.

– Die Belegung eines Sportplatzes erfolgt durch maximal vier Kleingruppen. Jede Kleingruppe besteht aus maximal fünf Personen (inklusive Trainer/Betreuer).“

Somit ist ab sofort der Trainingsbetrieb von Mannschaftssportarten, hier speziell Fußballtraining, wenn kontaktlos, unter den vorgenannten Maßgaben und unter den Vorgaben des BFV ab sofort möglich. Eine Genehmigung oder Ausnahme bedarf es nicht.